Kurzvorstellung LII-Austria

Legal Information Institute AustriA – http://lii-austria.org

Nach einem etwa 20-jährigen Prozess hat sich der Grundsatz einer kostenfreien Zugänglichkeit der Rechtsinformation in vielen Staaten durchgesetzt. Öffentliche Rechtsinformation, deren Produktion bereits anderweitig ausreichend finanziert ist, wird unter Nutzung der Internet-Technologie kostenfrei für die Bürger angeboten. Durch die Maximierung des Zugangs zum Recht werden der Rechtsstaat und die Gerechtigkeit gefördert. Dieser Textkorpus ist im Kern klar umrissen: Verfassungsrecht, Völkerrechtliche Verträge, Gesetzgebung, vorbereitende Rechtsakte und Rechtsprechung. Öffentlich finanzierte sekundäre Rechtsmaterialien soll nach Möglichkeit in Repositorien von wissenschaftlichen Institutionen, Rechtsinformationsinstituten oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

Die private Finanzierung von Rechtsinformation ist und bleibt ein wesentlicher Faktor; daher soll sich öffentliche Rechtsinformation auf die Grundversorgung zu konzentrieren.

Während in den angelsächsischen Ländern die Wissenschaft die wesentliche Rolle übernommen hat – bestes Beispiel ist hierfür das australische Legal Information Institute http://www.austlii.edu.au – ist in Europa der öffentliche Sektor der wichtigste Akteur.

Rechtliche Grundlage der LII-Bewegung ist die Montrealer Erklärung 2002 über den freien Zugang zu Rechtsinformation (Declaration on Free Access to Law). Bedeutung dieser Institute entsprechend, wird auch das Recht auf Mutation von öffentliche Rechtsinformation und der Regierungsstellen festgelegt sodass es auch von anderen Parteien publiziert werden kann.

Seit September 2016 ist Österreich – durch das LII Austria – in der Free Access to Law Movement (FALM) vertreten. Zum ersten Male wurde das Netzwerkmodell akzeptiert. Das LII-Austria versteht sich als Think-tank bzw. Unterstützungsgruppe für freie Rechtsinformation; insbes. des RIS bzw. der LawThek der Cybly.

Durch das RIS Rechtsinformationssystem des Bundes ist ein sehr umfassender Zugang zum Recht gegeben. Damit kann sich das LII-Austria auf Gebiete konzentrieren, wo die Abdeckung im RIS ungenügend ist. Gespräche bestehen hinsichtlich der Entscheidungen der OLG, LG und BG (angedachtes Projekt zu Publikation von landesgerichtlichen und bezirksgerichtliche Entscheidungen als auch von wichtigen Verwaltungsentscheidungen).

Weiters werden wissenschaftliche Projekte zur Unterstützung sind die Weiterentwicklung der Anonymisierung als auch moderne Formen der Publikation des Rechts, nicht als Text, sondern auch ontologisch-logischer Code bzw. in der Form eine Visualisierung durchgeführt.

Die wichtigsten Aufgaben des LII-Austria für die nächsten Jahre sind daher:

  1. Unterstützung des RIS bei der Grundversorgung mit öffentlicher Rechtsinformation, Aufnahme von bezirksgerichtlichen und landesgerichtlichen Entscheidungen in das RIS;
  2. Konzeption einer neuen und effizienten, aber datenschutzkonformen Anonymisierung der Entscheidungen;
  3. Aufnahme von wichtigen Verwaltungsentscheidungen im RIS.

Die organisatorische Struktur des LII-Austria ist wie folgt:

Vorab ist das LII-Austria aus Kosten- und Zweckmäßigkeitsgründen nicht als eigener Verein, sondern als Unterorganisation des WZRI etabliert.

Vorstandsmitglieder sind:

Ao. Univ.-Prof. Mag. DDr. Erich Schweighofer, Uni Wien, WZRI (Präsident

Dr. Angela Stöger-Frank, Leiterin des Evidenzbüros, Bundesfinanzgericht, Wien (Kassier)

Mag. Anton Geist, LL.M., (Schriftführer)

Franz Kummer, Vorstandsmitglied

Mag. Dr. Stefan  Eder, Vorstandsmitglied

Weitere Mitglieder: offen, werden von der Institutsversammlung gewählt.

Geschäftsführer: offen

Die Wahl des Vorstandes sowie des Rates erfolgt durch die Institutsversammlung. Dieser gehören alle Stakeholder des LII-Austria an.

Die Abstimmung erfolgt nach Stakeholder-Gruppen, die jeweils eine Stimme haben. Es sollte möglichst noch Konsensus entschieden werden. Mehrheitsentscheidungen können vom Vorstand des WZRI sistiert werden und einen Nachprüfungsverfahren unterzogen werden. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob wesentliche Interessen einer Stakeholder-Gruppe ohne wichtige Gründe in Beschluss unberücksichtigt gelassen worden sind.

Stakeholder-Gruppen sind: a) öffentliche Rechtsinformationsanbieter (Parlamente, Regierungen, Gerichte, Tribunale etc.), b) private Rechtsinformationsanbieter, c) kommerzielle Rechtsinformationsanbieter (insbes. Verlage), d) juristische Autoren (Zeitschriften-, Handbuch- und Kommentarliteratur), e) professionelle Nutzer (Rechtsanwaltskammern, Notarkammer, Juristenverband etc.), f) private Nutzer und Rechtsinformatiker. Stakeholder-Gruppen entscheiden intern nach Mehrheit. Die Liste der Stakeholder-Gruppen kann von der Institutsversammlung beliebig erweitert werden.